Jägerrecht Dem Schützen überlassene Teile des erlegten Schalenwildes. Es besteht aus Kopf (inkl. Trophäe), dem Hals bis zur 3. Rippe, Decke, Feist und dem Aufbruch. Das Jägerrecht stand damals als Entgelt dem Berufsjäger zu. « Zurück zur Übersicht / Jagdlexikon