Beschränkt sich laut BJG § 1, Abs. 4 auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen des Wildes. Eigentlich erstreckt sich die Jagdausübung auf alle Jagdhandlungen, die das Jagdrecht verwirklichen,
Beschränkt sich laut BJG § 1, Abs. 4 auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen des Wildes. Eigentlich erstreckt sich die Jagdausübung auf alle Jagdhandlungen, die das Jagdrecht verwirklichen,